Satzung des Familienbundes der Katholiken im Bistum Münster e.V.
§ 1 – Name und Sitz
Der im Gebiet der Diözese Münster bestehende Verein führt den Namen „Familienbund der Katholiken im Bistum Münster e.V.“ – nachstehend Familienbund genannt. Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Familienbund ist der Zusammenschluss von Familien, Personen, Verbänden, Gruppen und Institutionen im Bistum Münster, die sich für die Belange der Familie einsetzen und die Ziele des Vereins unterstützen.
Der Familienbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zwecke des Vereins sind die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
und die Förderung von Volks- und Berufsbildung.
Der Familienbund setzt sich für die Verwirklichung dieses Zweckes ein durch:
• Einsatz für gute Rahmenbedingungen für alle Familien durch z.B. Tagungen, Fachkonferenzen,
• Erarbeitung von Positionen und Stellungnahmen zu familienpolitischen Themen,
• Beratung der Mitgliedsverbände,
• Anregung von familienpolitischen Diskussionen mit Politikerinnen und Politikern vor allem aus dem Bereich des Bistums Münster,
• Anregung von Diskussionen und Einbringen von familienpolitischen Themen in Gremien im Bistum Münster sowie auf Landes- und Bundesebene
• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
• Unterstützung aller Kräfte und Kooperation mit Institutionen im öffentlichen Leben, die der Familie den ihr gebührenden Rang in Gesellschaft, Staat und Kirche zuerkennen.
Für die speziellen Rahmenbedingungen eines christlichen Familienlebens will sich der Familienbund darüber hinaus besonders einsetzen.
Auf der Basis christlicher Wertvorstellungen verfolgt der Familienbund folgende konkrete Ziele:
• die Eigenständigkeit der Familie zu fördern und zugleich ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Gesellschaft zu stärken
• die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Familie zu sichern und zu verbessern,
• ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation abzusichern, insbesondere ihre strukturelle Benachteiligung in der Gesellschaft zu beseitigen,
• Familie als unentbehrlichen Leistungsträger in der Gesellschaft anzuerkennen.
• die Anerkennung lebenslanger Partnerschaft der Eltern als sichere Grundlage familialen Lebens zu fördern.
• dabei mitzuwirken, dass die Bedürfnisse und Anliegen von Familien auf allen kirchlichen Ebenen und in Einrichtungen wahrgenommen werden und dafür einzutreten, dass familienfördernde Einrichtungen und Leistungen der Diözese erhalten und ausgebaut werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Dem Familienbund können Verbände, Gruppen, Institutionen und regionale Arbeitsgemeinschaften als Mitglieder angehören, die in der schriftlichen Beitrittserklärung die Satzung, das Statut und die Geschäftsordnung des Familienbundes anerkennen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptausschuss des Familienbundes.
Familien und Einzelmitglieder können den regionalen Arbeitsgemeinschaften angehören, die im Hauptausschuss durch Delegierte vertreten werden.
Die Delegierten der Mitglieder nach § 8; Ziffer 2 a) müssen die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Hauptausschuss stellen.
Unabhängigkeit und Eigenständigkeit derjenigen Verbände, Gruppen und Institutionen, die gemäß Abs. 1 Mitglieder des Familienbundes geworden sind, werden nicht eingeschränkt.
Das schließt ausdrücklich die eigenständige Benennung und Entsendung der Delegierten in den Hauptausschuss des Familienbundes ein.
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Auflösung des Verbandes, der Gruppe, der Institution, der Arbeitsgemeinschaft,
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresschluss,
c) durch Ausschluss.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss ausschließen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an den Hauptausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Der Hauptausschuss entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 5 – Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages setzt der Hauptausschuss fest.
§ 6 – Organe
Die Organe des Familienbundes auf der Diözesanebene sind:
(1) Die Mitgliederversammlung, die den Namen Hauptausschuss führt
(2) Der Vorstand
(1) Die regionalen Arbeitsgemeinschaften
§ 7 – Die Mitgliederversammlung/der Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus den Delegierten der Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Delegierte ausgeübt werden.
(2) Der Hauptausschuss wird gebildet aus
a) den Delegierten der Verbände
b) den Delegierten der anderen Institutionen und Gruppen nach § 4
c) den Delegierten der Landesarbeitsgemeinschaft Oldenburg und der Kreis- bzw. Stadtarbeitsgemeinschaften des Familienbundes
d) den Mitgliedern des Vorstands, soweit sie nicht schon nach den Buchstaben a) – h) Mitglieder des Hauptausschusses sind
e) dem Geistlichen Beirat des Familienbundes, der vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bischof des Bistums Münster vorgeschlagen, vom Hauptausschuss gewählt und vom Bischof des Bistums Münster ernannt wird
f) einem/r Delegierten des Referates Ehe-und Familienseelsorge in der Hauptabteilung Seelsorge des Bischöflichen Generalvikariats Münster
g) einem/r Delegierten des Referates Eltern und Schule in der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Bischöflichen Generalvikariats Münster
h) bis zu fünf Personen, die vom Hauptausschuss auf die Dauer von drei Jahren hinzugewählt werden.
(3) a) Das Stimmrecht der Delegierten nach Ziffer 2 a) und 2 b) bestimmt sich nach der Höhe des gezahlten Jahresbeitra-ges. Dabei haben Mitglieder mit einem Jahresbeitrag ab 200 Euro eine Stimme, ab 1.500 Euro 2 Stimmen und ab 3.500 Euro drei Stimmen.
b) Die Mitglieder nach Ziffer 2 c) bis 2 e) haben jeweils eine Stimme.
c) Die Mitglieder nach Ziffer 2 f) bis 2 h) und weitere von Bistumseinrichtungen entsandte Delegierte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses teil.
(4) Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird ferner zusammengerufen auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Hauptausschusses.
(5) Der Hauptausschuss wird zu seinen Sitzungen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin von dem/von der Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung einberufen.
(6) Die Mitglieder des Hauptausschusses nach 2 a) – 2 e) wählen den Vorstand des Familienbundes.
(7) Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere:
a) Die Beschlussfassung über die Richtlinien verbandlichen Handelns sowie das Statut und die Geschäftsordnung des Verbandes,
b) die Verabschiedung des Jahresetats,
c) die Entgegennahme der Rechnungslegung,
d) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins,
f) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
g) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
h) die Entscheidung über die Anerkennung regionaler Arbeitsgemeinschaften des Familienbundes.
(8) Der Hauptausschuss wählt zwei Kassenprüfer/innen, die das Ergebnis der Prüfung dem Hauptausschuss vorlegen. Die Wiederwahl von Kassenprüfern/innen ist nur einmal möglich.
(9) Der Hauptausschuss bildet nach Bedarf Sachausschüsse.
§ 8 – Beschlussfassung und Abstimmungen
(1) Jede nach dieser Satzung ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Hauptausschusses ist beschlussfähig.
(2) Alle Beschlüsse, ausgenommen Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einem Ergebnisprotokoll festgehalten, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in unterschrieben werden muss. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Im Falle der Wahl gelten der/die Kandidaten als nicht gewählt.
(3) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten des Hauptausschusses.
(4) „Die Sitzungen der Organe des Vereins können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Der/die Vorsitzende/r, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Versammlung mit. Die Form der Versammlung ist in der Niederschrift zur Sitzung zu protokollieren. Die Schriftform im Sinne der Satzung wird auch durch E-Mail gewahrt. Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind zulässig.
§ 9 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins ist ständiges Führungsorgan des Familienbundes. Er setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden;
b) mindestens einem, höchstens zwei Stellvertretern/innen;
c) mindestens zwei, höchstens fünf Beisitzern/innen;
d) dem/der Geschäftsführer/in;
e) dem Geistlichen Beirat.
(2) Die Wahl nach a) bis c) erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren, bei Nachwahlen für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorgängers.
(3) Die Wiederwahl des/der Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden ist nur zweimal zulässig.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht dem Hauptausschuss vorbehalten sind. Er hat insbesondere für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen und dem Hauptausschuss die Jahresrechnung nebst dem Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 10 – Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die/der Geschäftsführer/in, indem je zwei von ihnen gemeinsam handeln.
Im Innenverhältnis sollen die/der Vorsitzende und die/der Geschäftsführer/in nur im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
§ 11 – Regionale Arbeitsgemeinschaften
(1) In den Kreis- bzw. Stadtdekanaten des Bistums Münster kann je eine Arbeitsgemeinschaft des Familienbundes gebildet werden. Arbeitsgemeinschaften des Familienbundes bedürfen der Anerkennung durch den Hauptausschuss.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft des Familienbundes der Katholiken im Bischöflich Münsterschen Offizialat Vechta i.O. trägt den Namen „Familienbund der Katholiken – Landesverband Oldenburg“.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften in den Kreis- und Stadtdekanaten heißen „Arbeitsgemeinschaft des Familienbundes der Katholiken im Kreis-/Stadtdekanat ….“ Durch sie sollen die Ziele und Aufgaben des Verbandes durch Familien, Einzelpersonen sowie Vertreter familienrelevanter Verbände, Organisationen und Institutionen in der Region wahrgenommen werden.
(4) Näheres zur Arbeit der Arbeitsgemeinschaften regelt der Hauptausschuss.
§ 12 – Zusammenarbeit
(1) Der Familienbund arbeitet mit allen familienfördernden Organisationen und Einrichtungen zusammen.
(2) Der Familienbund ist ein Diözesanverband im Familienbund der Katholiken – Bundesverband.
(3) Der Familienbund gehört den Landesverbänden Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen des Familienbundes der Katholiken an.
§ 13 – Geschäftsführung
Der/Die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand auf Vorschlag des/der Vorsitzenden bestellt. Er/Sie führt die laufenden Geschäfte des Familienbundes hauptamtlich nach Weisung des Vorstandes.
§ 14 – Kirchliche Vorschriften:
(1) Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) mit den hierzu ergangenen Ausführungsrichtlinien und Hinweisen, insbesondere die Loyalitätsobliegenheiten, die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO), die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO), in ihren jeweils gültigen, vom Bischof von Münster in Kraft gesetzten Fassungen an.
(2) Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichten Fassung Anwendung.
§ 15 – Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Etwaiges Vereinsvermögen, das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke vorhanden ist, fällt an das Bistum Münster, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich der Kirchlichen Familienförderung zu verwenden hat.
§ 16- – Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03. November 2021 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster in Kraft und setzt die Satzung vom 17.05.2000 mit Änderungen vom 08.11.2006 außer Kraft.
Münster, 03. November 2021